Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasiums
Hermann-Josef-Kolleg Steinfeld e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Hermann-Josef-Kolleg Steinfeld“. Er hat seinen Sitz in Kall-Steinfeld.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er greift nicht in die Eigenständigkeit der Schule und der Schul- und Klassenpflegschaften ein.
(2) Zwecke des Vereins sind im einzelnen:
(a) In der Elternschaft, bei ehemaligen Schülerinnen und Schülern und bei den Freunden der Schule sollen Interesse und Verständnis für alle schulischen Aufgaben des Hermann-Josef-Kollegs geweckt und gefördert werden.
(b) Das schulische Leben soll in all seinen Bereichen und auch über die unmittelbar unterrichtlichen Erfordernisse hinaus unterstützt und gefördert werden.
(c) Der Verein soll insbesondere dort helfend und fördernd tätig werden, wo ein im schulischen Sinne dringendes Bedürfnis vorliegt, das durch den Unterhaltsträger nicht in genügender Weise berücksichtigt werden kann.
Dazu gehören im wesentlichen:
1. Die Beschaffung von zusätzlichen Büchern und Unterrichtsmitteln.
2. Die Bezuschussung oder Finanzierung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen der Schule.
3. Die Einrichtung und Durchführung von Schülerarbeitszirkeln und zusätzlichem Unterricht.
4. Die Förderung von Studienfahrten, von Theater- und Museumsbesuchen und von Wanderungen.
(d) Weitere Aufgaben, die durch Anregungen von Mitgliedern, Lehrern, Eltern, Schülern und Schülerinnen an den Verein herangetragen werden, sind vorgesehen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied
des Vereins kann werden, wer die Aufgaben und Arbeiten des
Hermann-Josef-Kollegs fördern will, insbesondere:
die Eltern der gegenwärtigen und ehemaligen Schüler und Schülerinnen, die
Lehrer und die ehemaligen Schüler und Schülerinnen, Gemeinden, Gemeindeverbände
und Unternehmen.
(2) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, mit der zugleich die Satzung anerkannt wird. Die Aufnahme kann jederzeit auf schriftlichen Antrag hin erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Durch Spenden wird die außerordentliche Mitgliedschaft für das Jahr der Spende erworben. Außerordentliche Mitglieder haben nur ein aktives Stimmrecht, kein passives.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluß eines Schuljahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch Austritt, Tod oder Ausschluß eines Mitgliedes aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten; nachhaltige Nichtzahlung des Beitrags). Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Mitgliedsversammlung.
(b) Ist ein Mitglied trotz Mahnung 2 Jahre mit den Beitragszahlungen im Rückstand, ruht die Mitgliedschaft. Nach 4 Jahren erlischt die Mitgliedschaft.
§ 4 Geschäftsjahr,
Beiträge
(1) Das Vereinsjahr ist das Schuljahr.
(2) Die ordentlichen Mitglieder leisten Beiträge.
§ 5 Vorstand,
Zuständigkeiten des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 2 Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds – ausgenommen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende – können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung benennen.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je allein zur Vertretung des Vereins befugt.
(5) Der amtierende Schulleiter, der jeweilige Superior des Klosters Steinfeld, sowie der jeweilige Provinzial der Norddeutschen Provinz (Schulträger) sind beratende Mitglieder des Vorstands.
(6) Einzahlungen aller Art werden vom Vorstand verwaltet und vertraulich behandelt.
(7) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen Ausgaben für Vereinszwecke nur bis zur Höhe von DM 500,00 allein anordnen, andernfalls ist die Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen. Schriftliche Einholung der Zustimmung der Mitglieder des Vorstands ist möglich.
(8) Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von den Befugnissen der Absätze (4) und (7) nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert oder ausgeschieden ist.
§ 6 Sitzungen des
Vorstands
(1) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung regelt der Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Beschlußfähigkeit liegt bei ordnungsgemäßer, d.h. mit zweiwöchiger Frist erfolgter Einladung vor, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 3 Tage möglich.
(3) Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt.
(4) Über Sitzungen und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In den ersten 4 Monaten eines Schuljahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere:
(a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
(b) die Entlastung des Vorstand
(c) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
(d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
(e) die Wahl der Rechnungsprüfer
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor ihrem Zusammentreffen einberufen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Über Sitzungen und Beschlüsse werden Niederschriften angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
(6) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung anwesend ist; sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlußunfähigkeit der Versammlung muß der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt einberufen, der frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der ersten Versammlung liegt. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder deren Einberufung von wenigstens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
§ 8 Kassenführung,
Kassenprüfung
(1) Das Inkasso der Beiträge und die Buchführung obliegen dem Kassenwart; die technische Durchführung regelt der Vorstand.
(2) Am Schluß des Geschäftsjahres ist der geprüfte Kassenbericht vorzulegen.
§ 9 Auflösung des
Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich – im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt – für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Ausschüttung eines Gewinns an die Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder erhalten auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gemünd in Kraft.
Eingetragen am 04.10.1974, Satzungsänderungen per Mitgliederbeschluss vom 21.11.1979, 20.04.1985 und 21.01.1993.
